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KFZ Wuthe
Falschparker

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§ 57a KFG Überprüfung

§ 57a KFG Überprüfung

§ 57a

Starter und Lichtmaschine

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Kauf und Einbau von Starter und Lichtmaschinen. (Neu oder Tauschgerät)

Werkstätte

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Dienstleistungen

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Alles rund ums Auto - Wir sind 365 Tage im Jahr für Sie da!

§ 57a KFG-Überprüfung - "Pickerl"

§ 57a KFG Überprüfung 

Der "Gesundheitscheck" für Ihr Auto - die § 57a KFG Überprüfung.
Wir überprüfen Fahrzeuge bis 3.500kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, 
vom Wohnmobil, PKW, Moped und Motorrad bis hin zum ungebremsten Anhänger.

In Österreich gilt bei Pkw und Anhängern bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach der Erstzulassung vorgeschrieben. Die zweite Überprüfung ist nach weiteren zwei Jahren fällig. Danach muss man jährlich das „Pickerl“ machen lassen.

Der Überprüfungstermin richtet sich nach dem Monat der erstmalige Zulassung. Fälligkeitstermin ist der auf der Begutachtungsplakette gestanzte Monat (Monat der Erstzulassung). Die Begutachtung kann einen Monat vor dem Fälligkeitstermin, und maximal bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden (oft als "Toleranzfrist" oder "Toleranzzeitraum" bezeichnet).

ACHTUNG:   Auslandsfahrten sollten immer nur mit einem gültigen "Pickerl" unternommen werden, da die nach österreichischem Recht geltende Toleranzfrist in anderen Staaten nicht anerkannt wird.

Anrufen und Termin vereinbaren!

Die Abgasplakette

Seit 2015 muss jeder LKW und Sattelfahrzeug je nach Abgasklasse, unter die es fällt, mit einer  österreichischen Abgasklassenplakette versehen sein, wenn die Fahrt nach oder durch Wien, durch den Osten Niederösterreichs oder durch die Steiermark führt.

Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten anderer Länder, wie insbesondere Deutschlands, werden in Österreich nicht anerkannt!

Fahrverbote in WIEN:  seit 1. 7. 2014 für ältere Lkw und Sattel-Kfz der Euroklasse 0 und 1 und ab 1. 1. 2016 auch für Lkw und Sattel-Kfz der Euroklasse 2.

Fahrverbote in der STEIERMARK:  seit 1.1.2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge , die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2016 fallen, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß § 1d KDV BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 40/2015 schlechter Euro 3 sind.

Der Grund für die Einführung der Abgasplakette ist das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und dadurch gibt es verschärfte Umweltfahrverbote für LKW´s in Wien, Niederösterreich und in der Steiermark. Möchten Sie mehr zu dem Thema wissen, finden Sie unter www.akkp.at weitere Informationen

Slider Anhänger bei Wuthe richtige Größe 2020

Trimmel Alexandra